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Die in diesem Arbeitspapier gegebene Einführung in die Entwicklung des „chinesischen Rechtsstaats“ zeigt, dass der Anspruch, durch den Rechtsstaatsdialog zur „Durchsetzung von rechtsstaatlichem Denken und Handeln“ im Sinne des westlichen Verfassungsstaates beizutragen zu können, möglicherweise nicht – jedenfalls nicht in absehbarer Zeit – im gewünschten Umfang eingelöst werden kann.

Von Björn Ahl

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